Pferdehaltung im Herbst: Den österreichischen Stall rechtssicher prüfen
Von der SportHorses.at-Redaktion
Wer einen Pferdebetrieb in Österreich führt oder sein Pferd einstellt, sollte den Herbst nicht nur als Futter- und Deckensaison sehen: Er ist ein guter Zeitpunkt für einen nüchternen Stall-Check. Maßstab sind nicht persönliche Gewohnheiten, sondern die Mindestanforderungen der österreichischen 1. Tierhaltungsverordnung. Sie betreffen unter anderem Boden, Liegefläche, Bewegung, Licht, Fütterung und die Haltung im Freien. Dieser Beitrag ordnet die Punkte als praktische Prüfroutine ein – ohne die Verordnung durch eine Rechtsberatung ersetzen zu wollen. Die aktuelle Fassung steht im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS).
Was ist im Stall zuerst zu kontrollieren?
Beginnen Sie dort, wo Pferd und Mensch täglich arbeiten: bei Boden, Liegefläche, Abtrennungen und Luft. Die Verordnung verlangt rutschfeste, so gestaltete und unterhaltene Böden, dass Pferde keine Verletzungen oder Schmerzen erleiden. Liegeflächen müssen eingestreut und trocken sein; alle Tiere müssen gleichzeitig und ungehindert liegen können. In einer üblichen Boxenanlage verlangt sie zudem direkten Sichtkontakt zu Artgenossen. Für Hengste ist eine geschlossene Trennwand nur dann vorgesehen, wenn anderer Sichtkontakt besteht. Das sind überprüfbare Kriterien, keine bloße Frage des Komforts. Das RIS nennt die Vorgaben im Wortlaut.
Der Herbst macht Schwachstellen sichtbar: Nasse Einstreu, glatte Durchgänge und Zugluft fallen jetzt rascher auf als im Sommer. Für geschlossene Ställe verlangt die Verordnung natürliche oder mechanische Lüftung sowie dauernden, ausreichenden Luftwechsel ohne schädliche Zugluft im Tierbereich. Wenn Pferde keinen ständigen Zugang ins Freie haben, sind offene oder transparente Flächen für Tageslicht vorgeschrieben; außerdem muss im Tierbereich über mindestens acht Stunden täglich eine Lichtstärke von mindestens 40 Lux gewährleistet sein. Messen oder dokumentieren Sie im Zweifel, statt Lichtverhältnisse nur zu schätzen. Die geltenden Detailvorgaben finden sich beim RIS.
Welche Maße zählen bei Boxen und Gruppenhaltung?
Bei Einzelboxen richtet sich die Mindestfläche nach dem Stockmaß. Für Pferde über 165 bis 175 Zentimeter nennt die Verordnung 11,00 m² und eine kürzeste Seite von 260 Zentimetern; über 175 bis 185 Zentimeter sind es 12,00 m² und 270 Zentimeter. Die Fläche gilt laut Text auch für Stuten mit Fohlen bis zum Absetzen oder für zwei Fohlen bis zu einem Jahr. Wer eine Box umnutzt oder ein größeres Pferd übernimmt, sollte deshalb Stockmaß, tatsächlich nutzbare Fläche und kürzeste Seite gemeinsam prüfen. Die Maßtabelle ist in Anlage 1 der Verordnung veröffentlicht.
Für Gruppenhaltung gelten eigene Werte: Die Verordnung unterscheidet zwischen Fläche für das erste und zweite Tier sowie jener für jedes weitere Tier; Fressstände zählen nicht in diese Flächen hinein. Zusätzlich müssen Absonderungsboxen in ausreichendem Ausmaß verfügbar sein. Entscheidend ist daher nicht, ob eine Gruppe „geräumig wirkt“, sondern ob die Berechnung zur tatsächlichen Zusammensetzung passt und eine Separierung möglich bleibt. Die Landwirtschaftskammer Niederösterreich weist darauf hin, dass die Anforderungen für alle pferdehaltenden Betriebe gelten und Gebäude, Bewegungsfreiheit, Stallklima, Ernährung und Betreuung umfassen. Ihre Übersicht verlinkt direkt auf die rechtliche Grundlage.
Wie wird aus dem Herbst-Check eine brauchbare Routine?
Gehen Sie mit Maßband, Notizblatt und einem Blick auf den tatsächlichen Betrieb durch Stall und Auslauf. Das ist besonders sinnvoll, bevor mehr Zeit im Stall und weniger auf trockenen Flächen verbracht wird. Eine praxistaugliche Reihenfolge ist:
- Liegeflächen auf Trockenheit, Einstreu und gleichzeitiges Abliegen prüfen;
- Böden, Stallgassen und Zugänge auf Rutschfestigkeit und Schäden ansehen;
- Boxenmaße beziehungsweise Gruppenflächen dem Stockmaß und der Belegung gegenüberstellen;
- Sichtkontakt, Lüftung und Licht im Bereich der Pferde kontrollieren;
- Auslauf, Zaun und Bewegungsplan für die nächsten Wochen festhalten;
- Fressplätze, Tränken und die Futtervorlage in der tatsächlichen Gruppensituation beobachten.
Die Liste ersetzt keine Einzelfallbeurteilung, verhindert aber, dass sich die Prüfung auf saubere Stallgassen beschränkt. Für den Auslauf schreibt die Verordnung mehrmals wöchentlich eine ausreichende Bewegungsmöglichkeit vor, etwa freien Auslauf, sportliches Training oder eine vergleichbare Bewegung. Besteht sie aus freiem Auslauf, ist mindestens die doppelte Fläche der geforderten Einzelboxenfläche erforderlich. Bei Koppeln und Ausläufen sind Stacheldraht und weitmaschige Knotengitterzäune verboten; spitze Winkel sollen vermieden werden. Die Regelungen stehen in der aktuellen RIS-Fassung.
Auch Fütterung ist ein Stallthema. Die Verordnung verlangt mindestens drei Mal täglich Raufutter, sofern keine freie Aufnahme möglich ist. In rationiert gefütterten oder zeitlich begrenzten Gruppen muss jedes Tier einen Fressplatz haben. Bei ganztägiger Futtervorlage zur freien Aufnahme darf das Verhältnis Tier zu Fressplatz 1,5 : 1 nicht überschreiten. Beobachten Sie daher nicht nur den Plan, sondern auch, ob ein rangniedrigeres Pferd tatsächlich ungehindert frisst und trinkt. Das RIS führt die Anforderungen an Vorrichtungen und Gruppenfütterung aus.
Was gilt bei ganzjähriger Haltung im Freien?
Für Pferde, die ganzjährig im Freien gehalten werden, verlangt die Verordnung pro Tier eine überdachte, trockene und eingestreute Liegefläche mit Windschutz, auf der alle gleichzeitig ungestört liegen können. Reicht die Weide nicht für den Futterbedarf, muss zusätzliches Futter angeboten werden. Bei tiefen Temperaturen müssen Menge und Energiegehalt des Futters den Energiebedarf decken; ständig genutzte Futter- und Tränkebereiche brauchen einen befestigten Boden. Kranke und verletzte Tiere sind gesondert und geschützt unterzubringen. Lesen Sie die vollständige Bestimmung im RIS nach.
Für Käufer und Einsteller ist das ein sinnvoller Besichtigungspunkt: Fragen Sie nicht nur nach einer Weide, sondern lassen Sie sich Liegefläche, Windschutz, Tränke, befestigte Zonen und eine Separiermöglichkeit zeigen. Für Verkäufer und Betriebsleiter schafft eine saubere Dokumentation Klarheit, wenn sich die Belegung oder die Haltung ändert. Die Landwirtschaftskammer Niederösterreich fasst die Tierhaltungsverordnung als Rahmen für Mindestanforderungen zusammen; die verbindlichen Details bleiben im Gesetzestext nachzulesen. Zur Einordnung dient ihre Fachinformation.
Häufige Fragen zur Pferdehaltung in Österreich
Sind die angeführten Maße eine Empfehlung? Nein. Die Anlage 1 der 1. Tierhaltungsverordnung enthält Mindestanforderungen für Pferde und Pferdeartige. Für konkrete Bau- oder Umbaumaßnahmen sollte der vollständige Wortlaut geprüft und bei Bedarf fachliche oder behördliche Auskunft eingeholt werden. Zur Rechtsquelle geht es hier.
Darf ein Pferd angebunden gehalten werden? Die Anbindehaltung ist laut Verordnung verboten. Vorübergehendes Anbinden ist für die dort genannten Zwecke wie Pflege, Angewöhnen, Decken oder Veranstaltungen zulässig. Der genaue Wortlaut steht im RIS.
Wo passt dieses Thema in die Kaufvorbereitung? Neben dem Stallzustand gehören Identität und Unterlagen des Pferdes zur Prüfung. Unsere Beiträge zum Pferdekauf mit Pass, VIS und Halterwechsel sowie zur Stutbuchaufnahme bieten dafür weitere österreichische Anhaltspunkte.