VIS-Meldung beim Stallwechsel: Pferde in Österreich richtig zuordnen
Von der SportHorses.at-Redaktion
Die VIS-Meldung beim Stallwechsel eines Pferdes in Österreich sollte vor dem Umzug geklärt sein. Entscheidend ist, wer am Standort als Halter verantwortlich ist. Für Aufenthalte von mehr als 30 Tagen sind Zugang und Abgang binnen sieben Tagen zu melden. Das betrifft auch Einstellbetriebe und private Haltungen. Die VIS-Information für Pferdeartige erläutert Rollen und Schritte.
Wer meldet bei einem Stallwechsel im VIS?
Eigentümer und Halter sind nicht automatisch dieselbe Person. Als Halter gilt laut VIS die natürliche oder juristische Person, bei der sich das Tier aufhält und die dafür verantwortlich ist. Das kann ein landwirtschaftlicher Betrieb sein, ein Betreiber eines Einstellerstalls, ein Verein oder eine Privatperson. Eigentümer, die ihre Pferde andernorts eingestellt haben, sind dort keine Halter, auch wenn sie die Pferde selbst versorgen.
Die Ereignismeldung im VIS ist Aufgabe des Halters. Die Eigentümerseite muss dem Halter dafür die 15-stellige UELN des Pferdes zur Verfügung stellen; für Identifizierung, Pferdepass und Eintrag der Tierdaten ist wiederum der Eigentümer verantwortlich. Die VIS-Meldeseite trennt diese Zuständigkeiten ausdrücklich. Eine Übergabe ohne abgesprochene UELN und ohne klaren Ansprechpartner schafft vermeidbare Reibung.
Die VIS-FAQ beschreibt auch ein reines Boxenmietmodell: Dort wird der Stallbetreiber als Pferdehalter für die Meldung genannt, selbst wenn er nur Gebäude oder Boxen bereitstellt und keine weitere Versorgung übernimmt. Pächter eines Stall- und Koppelbetriebs werden in derselben Information als jene Personen genannt, die sich registrieren und Ereignismeldungen durchführen. Die VIS-FAQ ist deshalb ein sinnvoller Ausgangspunkt, bevor ein Pferd einzieht.
Wann lösen Zu- und Abgang eine Meldung aus?
Meldepflichtig sind laut VIS Zugänge und Abgänge bei Aufenthalten von mehr als 30 Tagen sowie Verendungen. Die Meldung muss binnen sieben Tagen erfolgen. Das umfasst ausdrücklich auch die Verbringung auf die Alm sowie Wechsel zwischen Haupt- und Teilbetrieben desselben Halters. Für die Praxis zählt damit nicht der Anlass des Umzugs, sondern ob das Pferd an einem anderen Betrieb länger gehalten wird.
Nicht jeder Ortswechsel ist gleich zu behandeln. Von der Meldung ausgenommen sind Aufenthalte bei Wettbewerben, Rennen, Tierschauen, Trainings oder Holzrückeeinsätzen, sofern sie nicht länger als 90 Tage dauern. Ebenfalls nennt die VIS-Übersicht Zugänge weiblicher Zuchttiere für höchstens 90 Tage, männliche Zuchttiere während der Zuchtsaison sowie Behandlungen in Tierkliniken oder bei Tierärzten. Wer einen Aufenthalt an einer dieser Grenzen plant, sollte Dauer und Zweck schriftlich festhalten und bei Unklarheit direkt beim VIS nachfragen.
Ein Auslandsfall gehört nicht in dieselbe Schublade wie ein normaler Stallwechsel im Inland. Die VIS-FAQ verweist bei Auslandstransporten auf TRACES und empfiehlt, sich rechtzeitig an den zuständigen Amtstierarzt zu wenden. Dieser Beitrag behandelt daher nur die österreichische Aufenthaltsmeldung; für die Vorbereitung einer Verbringung in einen anderen EU-Staat hilft auch unser Beitrag zur Abfahrt mit dem Pferd aus Österreich.
Welche Angaben sollten vor dem Umzug bereitliegen?
Die VIS nennt für eine Ereignismeldung die Tieridentifikation über UELN oder Chipcode, das Datum des Ereignisses und die Art des Ereignisses: Zugang, Abgang oder Verendung/Tod. Die Meldung wird online in der VIS-Anwendung durchgeführt; nach erfolgreicher Registrierung werden die Zugangsdaten zugestellt. Die VIS-Seite zu Meldungen beschreibt diese Angaben und den Zugang zur Anwendung.
Für einen ruhigen Ablauf lohnt sich eine kurze Übergabeliste:
- UELN oder Chipcode aus dem Pferdepass abgleichen;
- den Halter am bisherigen und am neuen Standort benennen;
- Einzugs- beziehungsweise Auszugsdatum festhalten;
- klären, ob die Haltung am Standort im VIS registriert ist;
- bei einem aus dem Ausland kommenden Pferd zuerst den Eintrag in die österreichische Pferdedatenbank organisieren.
Bei aus einem EU-Mitgliedstaat oder Drittstaat eingeführten Pferden muss nach Angaben des VIS zunächst eine passausstellende Stelle den Eintrag in die österreichische Equidendatenbank vornehmen. Erst danach kann der österreichische Halter den Zugang im VIS anlegen. Für Fohlen aus österreichischer Geburt entsteht die Geburtsmeldung im VIS im Zusammenhang mit Identifizierung und Passanforderung; die Registrierungsnummer des Geburtsbetriebs ist anzugeben. Wer gerade ein junges Pferd übernimmt, kann ergänzend nachlesen, welche Unterlagen vor der Kennzeichnung bereitzuliegen haben.
Wie wird ein neuer Stall als Haltung registriert?
Jede Pferdehaltung muss im VIS registriert sein. Fehlt für den Standort eine Registrierungsnummer beziehungsweise LFBIS-Nummer, führt der Weg über das Formular „Registrierung – Tierhaltung“. Dort ist „Pferdeartige“ auszuwählen; die Seite weist darauf hin, dass die Registrierung für Tiere gilt, die an der angegebenen Betriebsadresse gehalten werden. Das Registrierungsformular des VIS ist damit der Startpunkt für neue Standorte.
Besteht bereits eine Registrierungsnummer, aber es fehlen nur Zugangsdaten, nennt die VIS-FAQ die VIS-Hotline oder E-Mail als Kontaktweg. Pferdepass, UELN, verantwortlicher Halter, registrierter Standort und Ereignisdatum sollten vor dem Umzug zusammenpassen.
FAQ zur VIS-Meldung beim Pferdewechsel
Muss der Eigentümer die Meldung selbst machen? Nein, sofern er nicht zugleich Halter ist. Die VIS-FAQ ordnet die Meldung dem Halter zu.
Ist ein Almaufenthalt erfasst? Ja, wenn der Aufenthalt länger als 30 Tage dauert; Zugang und Abgang sind laut VIS zu melden.
Braucht der Halter den Pferdepass? Für die Meldung benötigt er die UELN oder den Chipcode. Die UELN muss der Eigentümer dem Halter bereitstellen, wie VIS erläutert.
Der praktische Schluss vor dem Verladen
Ein Stallwechsel wird einfacher, wenn die Zuständigkeit nicht erst nach der Ankunft geklärt wird. Sprechen Sie vor dem Verladen mit dem bisherigen und dem neuen Betrieb: Wer ist Halter, ist der Standort registriert, welche UELN wird verwendet und welches Datum wird gemeldet? Diese vier Fragen passen für Freizeitpferd, Zuchtstute und Sportpferd gleichermaßen in die Übergabe. Die Details, Ausnahmen und Kontaktmöglichkeiten stellt das VIS für Pferdeartige bereit.